Musikverein Harmonie Dommershausen e.V.
Musikverein Harmonie Dommershausen e.V.

Satzung

des Musikvereins „Harmonie“

Dommershausen e.V.

Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weilbliche als auch die männliche Form.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Harmonie Dommershausen e.V. “

(nachfolgend kurz „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in

Dommershausen, Rhein-Hunsrück-Kreis.

 

  1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.         Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

 

3.         Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Die Förderung von Musikern und Jungmusikern.

b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.

c) regelmäßige Übungsabende.

            d) Veranstaltung von Konzerten.

e) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

f) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

 

4.         Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

5.         Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV).

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.         Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

5.         Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand/von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

 

1.         Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.    

 

2.         Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Minderjährige bedürfen zu ihrem Eintritt in den Verein die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

 

3.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.  Im Fall des Austritts ist die Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Wer gegen den Zweck, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat über einen etwaigen Ausschluss auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag von mindestens sieben einfachen Mitgliedern des Vereins zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet über einen etwaigen Ausschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Betroffene ist jeweils vor dem Beschluss über den Ausschluss zu hören. Er selbst besitzt bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

 

4.         Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 

5.         Das ausgeschlossene Mitglied verliert durch den Ausschluss -soweit nicht zwingende                 gesetzliche Vorschriften entgegenstehen- alle Ansprüche gegen den Verein, es sei denn, dass diese Ansprüche bei Rechtskraft des Ausschlusses rechtshängig waren.

 

6.         Vorstehende Nummern 4 und 5 gelten beim Austritt eines Mitglieds aus dem Verein entsprechend.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mit abzustimmen. Jedes Mitglied ab 16 Jahren ist stimmberechtigt.

 

2.         Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins unter den hierfür von dem zuständigen Vereinsorgan festgelegten Bedingungen teilzunehmen.

 

3.         Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

4.         Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den festgesetzten Proben regelmäßig teilzunehmen, sofern nicht ein triftiger Entschuldigungsgrund vorliegt.

            Bei mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen kann das betreffende Mitglied durch ein Verfahren gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen werden.

 

5.         Vom Verein erworbene Musikinstrumente bleiben Eigentum des Vereins. Jedes aktive Mitglied ist für die ordnungsgemäße Pflege des ihm zugeteilten Instruments persönlich verantwortlich. Aus der Vereinskasse werden nur Reparaturen bezahlt, die durch natürlichen Verschleiß nötig werden; im Einzelnen entscheidet hierüber der Vorstand. Im Übrigen hat jedes Mitglied für etwa entstehende Schäden selbst aufzukommen und Ersatz zu leisten, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

            Auf minderjährige Mitglieder finden insoweit die Bestimmungen der §§ 828, 829 BGB Anwendung.

 

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

1.         Der Vorstand kann verdiente Mitglieder und Personen, die sich um den Verein und die Volksmusik besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

2.         Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

3.         Ehrenmitgliedschaft kann unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Verfahren entzogen werden, unter denen ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1.         Die Organe des Vereins sind

            a) die Mitgliederversammlung,

            b) der Vorstand.

 

2.         Die Organe beschließen, soweit nicht in der Satzung oder in zwingenden Gesetzesvorschriften etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Vorstand der 1. Vorsitzende des Vereins. Der von einer Abstimmung Betroffene ist bei der Abstimmung selbst nicht stimmberechtigt; seine Stimme wird bei der Feststellung der erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt.

 

3.         Ist der 1. Vorsitzende bei der Durchführung der ihm nach vorstehender Nummer 2 obliegenden Aufgaben verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch öffentliche Bekanntmachung  im Amtsblatt der Verbandsgemeinde oder durch Benachrichtigung in Textform der Mitglieder einzuberufen.

Der Vorstand ist berechtigt die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte

E-Mail-Adresse oder durch eine sonstige telekommunikative Übermittlung zu versenden.

Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

            Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll jeweils aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer spätestens 4 Wochen nach dem Versammlungstermin zu unterschreiben ist. Protokollführer ist regelmäßig der Schriftführer, bei dessen Verhinderung eine von der Versammlung bestimmte Ersatzperson. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

2.         Der Vorstand kann aus wichtigern Gründen außerordentliche Mitglieder-versammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung für spätestens 4 Wochen nach dem entsprechenden Verlangen einberufen werden. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt im übrigen vorstehende Nummer 1 entsprechend.

 

3.         Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist dieser verhindert, tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds den Versammlungsleiter.

 

4.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5.         Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:

           

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

            b) Entlastung des Vorstandes,

            c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

            d) Aufstellung und Änderung der Satzung,

            e) Austritt des Vereins aus dem Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V.,

            f) die Auflösung des Vereins,

            g) Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die  

    Mitgliederversammlung verwiesen hat,

            h) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,

            i)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht i.S. des § 26 BGB aus

 

            a) dem 1. Vorsitzenden des Vereins,

            b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,

            c) dem 1. Kassierer,

            d) dem 2. Kassierer,

            e) dem Schriftführer,

            f) dem Jugendwart,

            g) dem Noten- und Instrumentenwart.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, wobei nach jedem Jahr ein Teil neu gewählt wird. In einem Jahr wird der stellvertretende Vorsitzende, 1. Kassierer, Schriftführer und Jugendwart neu gewählt, im darauffolgenden Jahr wird der 1. Vorsitzende, 2. Kassierer und Noten- und Instrumentenwart neu gewählt.

Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln, sofern mehr als ein

Wahlvorschlag gemacht wird. Bei Stimmengleichheit folgen weitere Wahlgänge.           

3.         Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

 

4.         Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten des Vereins zu erledigen. Er ist für alle Maßnahmen und Rechtshandlungen zuständig, soweit nicht in der Satzung die Mitgliederversammlung für zuständig erklärt ist.

 

5.         Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende.

 

6.         Ist der 1. Vorsitzende bei der Durchführung der ihm nach vorstehender Nummer 5 obliegenden Aufgaben verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

1.         Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

 

  1. Die Verwaltungsgeschäfte, insbesondere die laufenden Geschäfte werden vom

1. Vorsitzenden erledigt, soweit nicht nachstehend einem Vorstandmitglied besondere Aufgaben zugewiesen sind. Der 1. Vorsitzende ist bei der Durchführung der Verwaltungsgeschäfte an die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse gebunden.

       

3.         Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden gilt § 9 Nr. 6 entsprechend.

 

 

 

§ 11 Kassengeschäfte

 

1.         Die Erledigung der Kassengeschäfte obliegt dem 1. sowohl wie dem 2. Kassierer.  Sie sind insbesondere berechtigt,

            a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und ihren Empfang zu bescheinigen,                        

            b) Zahlungen bis zu dem Betrag von 100,-- Euro im Einzelfall für den Verein zu

    leisten. Diese Regelung gilt allerdings nur für das Innenverhältnis, nicht für das 

   Außenverhältnis des Vereins. Höhere Beträge dürfen sie nur mit Zustimmung des

   1. Vorsitzenden oder dessen sich aus § 10 Nummer 3 ergebenden Vertreters zahlen,

            c) alle sich aus seiner Zuständigkeit ergebenden Unterzeichnungen für den Verein 

                vorzunehmen.

 

2.         Die Kassierer fertigen am Schluss jeden Kalenderjahres einen Kassenabschluss an, welcher der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist. Die von der Mitgliederversammlung nach § 8 Nummer 5 c gewählten Kassenprüfer haben außerdem das Recht, jederzeit die Tätigkeit der Kassierer zu überprüfen, insbesondere Kassenprüfungen durchzuführen.

 

 

§ 12 Vertretung des Vereins nach außen

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Es vertreten jeweils zwei gemeinsam.

 

 

§ 13 Qualifizierte Mehrheit

 

In der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich für

 

a) Satzungsänderungen,

 

b) den Austritt aus dem Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V.

 

c) die Auflösung des Vereins.

 

Zur Auflösung des Vereins ist darüber hinaus die Zustimmung von mindestens der Hälfte der aktiven, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Dommershausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb der z.Zt. des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Ortsgemeinde Dommershausen zu verwenden hat.

Bei der Auflösung kann auch ein anderer Verwendungszweck beschlossen werden, sofern hierüber ein Einvernehmen mit dem Finanzamt erzielt wird.

 

 

 

§ 15 Datenschutzregelungen

 

1.         Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

 

  1. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

  1. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

 

 

§ 16 ergänzende Bestimmungen

 

Ergänzend finden die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

 

 

§ 17 Schlussbestimmung

 

Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so soll das die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berühren, vielmehr soll diese dann sinngemäß ergänzt und ausgelegt werden, so wie es dem Vereinszweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei Anfechtbarkeit einer Satzungsbestimmung.

 

 

 

Dommershausen, den 6. April 1984

 

 

 

Geändert am 16. März 2005

Geändert am 17. März 2010

Geändert am 30. März 2011

Geändert am 15. März 2019

 

 

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